Das Todesurteil für tausende herrenloser Tiere in Griechenland?

07.09.2009: Liebe Tierhalterin, lieber Tierhalter,

Sie möchten einem Tier aus Griechenland ein Zuhause geben und es damit vor dem wahrscheinlich sicheren und qualvollen Tod oder einem gefährlichen und kurzen Leben auf der Straße retten.

 

 Durch Sie wird dieses Tier ein neues und würdiges Leben geschenkt bekommen.

Können Sie sich vorstellen, dass es tatsächlich offizielle Stellen in Griechenland gibt, die behaupten, dass Sie dieses Tier gar nicht adoptieren, sondern dass es durch die griechischen und deutschen Tierschutzvereine z.B. an ein Tierversuchslabor verkauft wird?

Können Sie sich weiterhin vorstellen, dass es offizielle griechische Stellen gibt, die tatsächlich behaupten, dass es den streunenden Tieren auf Griechenlands Straßen prima geht und sie ein schönes Leben führen?

Der griechische Vize-Landwirtschafts-minister Konstantinos Kiltidis tut dieses.

Wir könnten Ihnen hunderte einzelne Tierschicksale aufzählen, die das Gegenteil beweisen; und Dutzende von unvorstellbar grausamen Methoden, herrenlose Tiere zu töten.

Wir könnten Ihnen Bilder und Berichte von Tieren zeigen, die ertränkt, erschlagen, vergiftet, erhängt, verbrannt, auf offenem Meer über Bord geworfen wurden.

Wir zeigen Ihnen exemplarisch einen Hund, der Anfang August 2008 aufgefunden wurde und nun über uns ein neues Zuhause sucht: Sweetheart wurde mit Draht verschnürt, mit Säure übergossen, in eine Tasche gesteckt, die Tasche wurde verschlossen und weggeworfen – Sweetheart wurde zum Glück rechtzeitig gefunden: Sweetheart

Der griechische Vize-Landwirtschaftsminister Konstantinos Kiltidis bestreitet, dass es solche Tierschicksale gibt.

Er hat ein offizielles Schreiben herausgegeben. In ihm sind Anweisungen enthalten, die Transporte von Tieren aus Griechenland so gut wie unmöglich werden lassen. Kiltidis will mit seinem Rundschreiben die Arbeit der Tierschützer unterbinden. Damit gefährdet er zugleich das Leben tausender Hunde, die auf der Straße leben und deren einzige Chance Menschen mit Herz und Verstand sind.

Bitte investieren Sie wenige Minuten, um weiter zu lesen. Weitere wenige Minuten genügen bereits, um den herrenlosen Tieren Griechenlands zu helfen und den Tierschutz in diesem Land effektiv zu unterstützen.

Der Panhellische Tierschutzbund und internationale Tierschutzvereine wehren sich seit Jahren gegen falsche Darstellungen von offizieller Seite und die damit verbundenen Verleumdungen. Die griechischen Tierschutzvereine haben nun eine Initiative ins Leben gerufen, die zeigen soll, dass ALLE von den Tierschützern in Obhut genommenen und vermittelten Tiere ein liebevolles Zuhause gefunden haben.

Falls Sie ein Tier aus dem griechischen Tierschutz adoptiert haben, können Sie mit geringem Einsatz und Zeitaufwand einen wichtigen Beitrag leisten. Damit bewahren Sie gleichzeitig Tausende von herrenlosen Tieren vor einem unwürdigen Leben und/oder einem grausamen und qualvollen Tod. 

Im folgenden Schreiben des Panhellischen Tierschutzbundes können Sie nachlesen, wie Sie helfen können. Herzlichen Dank! 

http://www.pfo.gr/PROTEST%20RELEASE%20GERMAN.pdf

Und hier können Sie nachsehen, wie viele Menschen bereits teilgenommen haben. Jede einzelne Stimme zählt!!!

http://www.pfo.gr/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1

Falls Sie kein Tier aus dem griechischen Tierschutz adoptiert haben, können Sie helfen, indem Sie Ihren Protest kundtun.Anbei die Anschrift des griechischen Vize-Landwirtschaftsministers:

Mr.
Konstantinos Kiltidis
Acharnon 2
101 76
Athens
Greece

 

Und schließlich anbei das offizielle Schreiben des griechischen Vize-Minsters Kiltidis:

 

 

GRIECHISCHE DEMOKRATIE                                                          Athen, den 24.06.2008
Landwirtschaftsministerium
                                                                   Prot.Nr. 258864
Gen.Direktion für Veterninärmedizin
Direktion für Gesundheit der Tiere
Veterninär-Gesundheitswesen
  an die
In der Tabelle Aufgeführten

Verteilungskontrolle
Adresse: Acharnon 2 101 76
Informationen: M. Fotinopoulos
Tel. 00 30 210 2125713
Fax; 00 30 210 8252673

E Mail-Adresse:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Betr:
Illegale Tiertransporte

Aufgrund von Informationen und Unterlagen, über die unsere Dienststelle verfügt, wird festgestellt, dass koordinierte Anstrengungen zur illegalen Ausfuhr herrenloser Tiere in andere Länder der Gemeinschaft, in großem Maßstab und von vielen Flughäfen, Häfen und Ausgängen aus dem Land aus auf dem Landweg durchgeführt werden.


Diese Personen stellen sich gewöhnlich als "Tierfreunde" dar, die die Tiere zur Adoption für ein besseres Leben verschicken.
 

Unser Land hat seit einiger Zeit viele erstmalige Maßnahmen zum Schutz der Streuner ergriffen und im Zusammenhang mit der Gesetzgebung der Gemeinschaft sorgt es für deren bestmögliches Leben. 

Wir  lenken die Aufmerksamkeit aller Träger darauf, auf keinen Fall irgendwelchen Aufrufen von tierschützerischen Gefühlen, Androhung von Klagen wegen "Verursachung von  Hindernissen" Glauben zu schenken sondern den Gesetzeswortlaut getreu zu befolgen.  

Sie müssen wissen, dass manche dieser Tiere wahrscheinlich von ihren Besitzern entwendet  wurden. 

Zur Unterstützung der Kontrollorgane, die mit der Veterinärgesetzgebung nicht sehr vertraut sind, bringen wir Ihnen nachstehend kurz die wichtigsten Punkte der entsprechenden Verordnungen zur Kenntnis:  

Jeder Grieche darf bis zu 2 Haustiere (Hunde oder Katzen) halten (Gesetz 3170/2003, Art. 6) 

Jedes Haustier muss eine elektronische Kennzeichnung aufweisen, die mit seinem EG-Pass übereinstimmen muss, der die ISO-Kodifizierung  von Griechenland aufweisen muss, sofern dieser von einem griechischen Tierarzt ausgestellt wurde. Der Name des Besitzer muss im Pass angeführt sein. Die öffentlichen und privaten Tierärzte jeder Präfektur verfügen über Kontrollgeräte für die Kennzeichen-Nummern, die in jedem Pass aufgeführt sind, so dass das Tier mit dem Pass konform geht.  

Ein Reisender kann mit seinen (höchstens) zwei Haustieren reisen. Eigentümer der Tiere dürfen keine Tierschutzvereine oder andere juristische Personen sondern nur natürliche Personen sein (G 3170, Artikel 7)  

Die Reise darf als Zweck nicht einen Besitzerwechsel der Tiere, sei es als Schenkung oder Kauf (Regel 998/2003/EK Artikel 3) zum Zweck haben.  

Bei der Passkontrolle des Reisenden, wenn dieser ein Haustier mit sich führt, muss auch der Pass der Tiere, die dieser befördert, und der Name des Besitzers kontrolliert werden, der mit dem des Reisenden übereinstimmen muss.

Ein Begleiter, Ersatzperson des Besitzers, kann Tiere begleiten, die einem anderen Besitzer gehören, sofern er eine schriftliche Vollmacht für den Transport hat, die mit den Daten des Besitzers im Pass des Tieres übereinstimmen . 

Die Vollmacht muss von der zuständigen Behörde hinsichtlich der Originalität der Unterschrift beglaubigt sein.  

Wenn ein Grieche ins Ausland reist, muss dieser eine eidesstattliche Erklärung unterschreiben, dass er seine Tiere wieder zurückbringt.

Besitzer von Hunden, die mit ihrem einen oder zwei Tieren abreisen nur mit der einfachen Verwendung derer Pässe auf Reisen mit ihren Haustieren und dann ohne die Tiere zurückkommen, mit denen sie abgereist sind, müssen wegen der illegalen Übergabe ihres/ihrer Tiere an andere Eigentümer kontrolliert werden, außer wenn sie den Tod ihres Tieres nachweisen können.  

Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig nach 10 - 20 Tagen ab Abreise unter Zugrundelegung der eidesstattlichen Erklärungen, die bei der Abreise verfasst wurden.  

Die Streuner werde von den Gemeinden überwacht, die vom Landwirtschaftsministerium finanziert werden für deren Einsammlung, Kastration und Wiederaussetzung in deren natürlichen Umgebung (Gesetz 3170/03, Art. 7) 

Die Adoption eines Streuners muss mit Schreiben der Gemeinden bewiesen werden (Ministerieller Beschluss 280239/2003)  

Die Gemeinden müssen mit Verantwortung, Aufmerksamkeit und  Verantwortungsbewusstsein die Abtretungspapiere ausfüllen; es wird die Aufmerksamkeit der Verantwortlichen darauf gelenkt, dass die Übertragung an Privatpersonen geprüft werden.  

Eine Person (Grieche oder Ausländer) kann bis max. zwei Tiere adoptieren

Die Adoption mit dem Zweck einer weiteren Adoption ist ein Vorgehen, das sorgfältig geprüft werden muss.  

Während des Transports müssen die Tiere vom dem Pass, der im Art. 5 der Vorschriften (EK 998/2003) vorgesehen ist, begleitet werden.

In anderen Fällen wird die Beförderung als Handel bezeichnet und es müssen die Bestimmungen des Art. 10 des Präsidialdekrets 184/1996 (Hygienekontrolle) eingehalten werden.  

Gewerbsmäßiger Transport 

Wenn auch nur ein Tier ohne Begleitung reist (Cargo) stellt das eine gewerbsmäßige Beförderung dar und dieses muss vom Pass und hygienepolizeilicher Genehmigung, die von der zuständigen tierärztlichen Dienststelle der Präfektur, von der das Tier abgeschickt wird, ausgestellt wird, und einer Traces-Benachrichtigung (92/65/EG Präsidialdekret 184/96 A 137), begleitet werden.

Der Versand von Tieren, die vom Besitzer oder Begleiter begleitet werden, und deren Anzahl 5 übersteigt, können nur als Handelstransport abgewickelt werden und es ist daher die hygienepolizeiliche Genehmigung der griechischen, tierärztlichen Behörde vom Ort des Versands und des Empfangshändlers  erforderlich.

Wenn die Empfänger von Handelstransporten mehr als einer sind, ist eine Genehmigung für jeden einzelnen Empfänger erforderlich.

Im Falle dass Obiges Zweifel hervorruft oder wenn der Kontrollbeamte Schwierigkeiten bei der Beschlussfassung hat, wird dieser gebeten, sich mit den tierärztlichen Dienststellen der Präfektur oder der Grenzstation lt. beiliegendem Katalog in Verbindung zu setzen.

Wenn der Rat eines Tierarztes zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, müssen die Tiere zurückgehalten werden, bis das Eigentum oder Herkunft dieser Tiere festgestellt werden kann und es möglich ist, eine verantwortliche Meinung von einem staatlichen Tierarzt zu bekommen. Die Daten des als BesitzerAngegebenen müssen zur Einsicht der Dienststellen bis zur endgültigen Beschlussfassung bereitgehalten werden.
Die Übertreter obiger Gesetzgebung werden mit den Bedingungen des Gesetzes 2538/97, A 242, Art. 13 geahndet.  

Der Landwirtschaftsminister

Konstantinos Kiltidis